Beitrag vom: 07.09.2023

Schenkungssteuer bei Immobilien – Alles, was Sie wissen müssen

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist im Erbschaftsteuergesetz geregelt: Vermögensübertragungen im Todesfall werden weitgehend genauso behandelt wie Schenkungen unter Lebenden. Insbesondere die mehrmalige Ausnutzung der Freibeträge erlaubt eine deutliche Reduzierung der Steuerlast. Doch es gibt noch mehr Tricks.

Was ist die Schenkungssteuer und wann wird sie fällig?

In Deutschland regelt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) die Besteuerung von Vermögen, das im Todesfall oder als Schenkung zu Lebzeiten übertragen wird. Zu bezahlen ist die Steuer durch den Begünstigten einer Schenkung. Die Steuer richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des geschenkten Vermögens. Allerdings spielt auch der Verwandtschaftsgrad eine entscheidende Rolle für Steuersätze und Freibeträge.

Wer muss die Schenkungssteuer für die Immobilie zahlen?

Der Begünstigte einer Steuer ist zur Zahlung der Steuer an das Finanzamt verpflichtet. Achtung: Der Schenker haftet, wenn der Begünstigte die Steuer nicht bezahlt.

Schenkungssteuer ab 2023 - welche neuen Regelungen gibt es?

Eine der wichtigsten Änderungen bei der Schenkungssteuer in der jüngeren Vergangenheit wurde mit dem Jahressteuergesetz Ende 2022 verabschiedet. Das Gesetz führte zu einer Anhebung des Sachwertfaktors, der Immobilienwerte an den regionalen Markt anpasst. Dieser Faktor ist von 0,5-1,5 im Jahr 2022 auf 0,8-1,80 gestiegen.

Dadurch haben sich die Verkehrswerte vieler Immobilien 20-30 % erhöht, sodass die Erbschaftsteuer mitunter überproportional angestiegen ist. Ein Beispiel: Durch die Anpassung kann der Wert einer Immobilie von 500.000 EUR auf 600.000 EUR steigen. Wird diese Immobilie einem erwachsenen Kind geschenkt, das keine Selbstnutzung anstrebt, fallen dafür nach der neuen Bewertung 22.000 EUR Schenkungsteuer an. Nach der früheren Bewertung wären es 11.000 EUR gewesen.

Eine Anhebung der Steuerfreibeträge als Ausgleich wird auf politischer Ebene zwar diskutiert, bislang jedoch nicht forciert. Generell sind die Freibeträge letztmals zur Reform des Erbschaftsteuergesetzes zum 1. Januar 2009 geändert worden. Die zwischenzeitlich drastisch gestiegenen Immobilienpreise wurden in der Zeit danach nicht berücksichtigt.

Wie hoch sind die Freibeträge und Steuersätze bei einer Schenkung?

Die Schenkungsteuer kennt mehrere Steuerklassen und eine ganze Reihe von Steuersätzen. Es gibt zwei Grundregeln. Erstens: Je enger der Verwandtschaftsgrad, desto niedriger der Steuersatz und desto höher der Freibetrag. Zweitens: Je höher das Vermögen, desto höher der Steuersatz.

So gilt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ein Freibetrag von 500.000 EUR. Für Kinder sieht das Schenkungssteuergesetz 400.000 EUR, für Enkel 200.000 EUR vor. Geschwister, Nichten und Neffen sowie alle anderen Begünstigten können lediglich 20.000 EUR Freibetrag in Anspruch nehmen. Der Freibetrag wird zunächst vom geschenkten Vermögen abgezogen. Erst danach kommt der jeweilige Steuersatz zur Anwendung.

Der Steuersatz der Steuerklasse I (z.B. Ehepartner, Kinder, Enkel) beginnt bei 7 %, wenn das geschenkte Vermögen abzüglich des Freibetrags bis maximal 75.000 EUR beträgt. Danach steigt der Steuersatz in sechs weiteren Stufen auf bis zu 30 % an (dieser Steuersatz gilt ab 26 Millionen EUR).

In der Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen) werden nach Abzug des Freibetrags 15 % bis 43 % fällig. In der Steuerklasse III (keine oder nur sehr entfernte Verwandtschaft) werden abhängig vom geschenkten Vermögen entweder 30 % oder 50 % fällig.

Was bedeutet die 10-Jahresfrist bei der Schenkungssteuer auf Immobilien?

Die Freibeträge gelten für jeden unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen zu Lebzeiten. Wichtig: Der Schenkungsteuer Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Haben Eltern einem erwachsenen Kind zum Beispiel im Jahr 2012 400.000 EUR geschenkt, ist im Jahr 2023 eine weitere Schenkung über 400.000 EUR steuerfrei möglich.

Kann man die Schenkungssteuer umgehen?

Nicht nur durch die Ausnutzung der Zehnjahresfrist durch eine Schenkung in Raten lässt sich die Schenkungssteuer umgehen.
Auch eine Schenkung unter Ehegatten kann eine Steuerersparnis bewirken. Dies gilt für ein selbstgenutztes Eigenheim. Gehört dies nur einem der Partner, kann dieser dem anderen Partner die Immobilie anteilig schenken. Erbschaftsteuer fällt dann nicht an, wenn das Eigenheim zum Zeitpunkt der Schenkung gemeinsam bewohnt wird.

Die Freibeträge gelten nicht nur alle zehn Jahre, sondern auch pro Schenkung. Dies ist insbesondere bei Schenkungen von Eltern an die Kinder relevant: Jeder Elternteil kann selbst eine Schenkung vornehmen.

Ein Beispiel: Eltern möchten ihrem erwachsenen Kind eine Immobilie im Wert von 800.000 EUR schenken. Würde die Schenkung gemeinsam getätigt, müsste zunächst die Hälfte des Hauses verschenkt und nach Ablauf der Zehnjahresfrist die zweite Teilschenkung vorgenommen werden, um Schenkungsteuer zu vermeiden.

Stattdessen kann jeder Elternteil die Hälfte der Immobilie verschenken. Das erwachsene Kind kann dann für jeden Teil der Schenkung den Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR in Anspruch nehmen und muss keine Steuer zahlen und auch nicht zehn Jahre warten. Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilien beiden Elternteilen zu gleichen Teilen gehört.

Muss die Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?

Im Fall einer notariell beurkundeten Schenkung informiert der Notar das Finanzamt. Bei einer nicht notariell beurkundeten Schenkung müssen sowohl der Schenkende als auch der Begünstigte den Vorgang innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt melden. Dies ist formlos unter Angaben der Beteiligten Personen und des Gegenstands der Schenkung (Art, Zeitpunkt, Wert) möglich.

Sie haben Fragen zur Schenkungsteuer bei Immobilien? Wir können Sie in diesem Bereich umfassend unterstützen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf, um Ihre individuelle Situation zu besprechen.
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